Aus der Verfügung 80 Ssb 327 der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft vom 12. August 1933:
Grundsätze für die Kuppelung von Weichen
Die Kuppelung einer Weiche mit einer anderen Weiche, einer Gleissperre, Haltscheibe oder einem Gleissperrsignal, d.h. die Bedienung zweier Vorrichtungen durch einen Hebel ist, abgesehen von der vorgeschriebenen Kuppelung der Zungenpaare an demselben Ende doppelter Kreuzungsweichen, im allgemeinen zu vermeiden. Sie ist jedoch zur Vereinfachung der Weichenbedienung und der Stellwerkseinrichtungen unter folgenden Einschränkungen zulässig:
I. Fernbediente Weichen
a) | Die gekuppelten Vorrichtungen müssen so nahe am Stellwerk liegen, daß sie in jeder Lage von der Bedienungsstelle aus einwandfrei beobachtet werden können, |
b) | jede Umstellung der betreffenden Weiche muß eine Umstellung der mit ihr gekuppelten Weiche oder Vorrichtung bedingen oder zulassen, |
c) | die gleichzeitige Benutzung zweier voneinander unabhängiger Fahrstraßen darf dadurch nicht ausgeschlossen werden, |
d) | die Entfernung zwischen den zu den gekuppelten Weichen gehörigen Merkzeichen oder zwischen dem Merkzeichen der Weiche und der mit ihr gekuppelten Vorrichtung darf nicht so groß sein, daß ein Fahrzeug dazwischen aufgestellt werden kann, |
e) | die Hebelbedienung darf nicht in unzulässigem Maße erschwert werden, |
f) | häufig umzustellende und bei Rangierbewegungen stark befahrene Weichen, die im Bereiche der Ablaufberge liegen, dürfen weder untereinander noch mit Gleissperren gekuppelt werden, |
g) | durch einen Hebel dürfen bei mechanischen Stellwerken höchstens zwei, bei Kraftstellwerken höchstens vier Zungenpaare bewegt werden, wobei eine Gleissperre, eine Haltscheibe oder ein Gleissperrsignal einem Zungenpaar gleichzusetzen ist, |
h) | bei mechanischen Stellwerken ist die Kupplung stets durch Gestänge zu bewerkstelligen, |
i) | Federweichen dürfen nur auf elektrischem Wege gekuppelt werden, |
k) | eine von Zügen gegen die Spitze befahrene und nicht mit einem Zungenriegel versehene Weiche darf weder bei mechanischen noch bei Kraftstellwerken auf mechanischem Wege mit einer anderen Weiche oder einer Gleissperre gekuppelt werden, |
l) | bei Kraftstellwerken dürfen zu Gleisverbindungen gehörende hintereinanderliegende Weichen nicht mit einander gekuppelt werden, wenn sie bei Rangierbewegungen in beiden Richtungen befahren werden und jede von ihnen hierbei abwechselnd die erste zu befahrende Weiche ist. |
II. Ortsbediente Weichen
m) | Es ist im allgemeinen zu vermeiden, in Hauptgleisen liegende ortsbediente Weichen zu kuppeln. Ausnahmen sind nur mit den unter a) bis k) angegebenen Einschränkungen zulässig. |