Aus der Verfügung der Deutschen Reichsbahn (Eisenbahnabteilungen des RVM) 80 Sss 384 vom 19. November 1937
Die „Grundsätze für die Verwendung von Ausnahmezeichen zur Regelung der Geschwindigkeit bei mehrflügligem Signalbild“ haben die in der Anlage abgedruckte endgültige Fassung erhalten. Von den mit Verfügung 80 Sss 375 vom 2. September 1937 übersandten „Vorläufigen Grundsätzen für die Verwendung von Ausnahmezeichen“, die als überholt anzusehen sind, unterscheiden sich die endgültigen Grundsätze dadurch, daß das ursprünglich vorgesehene Nullzeichen durch ein anderes Zeichen ersetzt worden ist. Ferner sind die Bestimmungen über die Verwendung der umgekehrten Tortafel geändert und neue Bestimmungen über die Kennzeichnung einer Einfahrt in ein Stumpfgleis, die Mitbenutzung der Ausnahmezeichen zur Kennzeichnung der Streckenrichtung sowie über die Anwendung der Ausnahmezeichen bei Ersatzfahrwegen aufgenommen worden. Hinzugetreten ist ferner die Bestimmung, daß dritte Signalflügel, verstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln usw, soweit sie durch die Aufstellung der Ausnahmezeichen entbehrlich werden, zu beseitigen sind.
Grundsätze für die Verwendung von Ausnahmezeichen zur Regelung der Geschwindigkeit bei mehrflügligem Signalbild
Ausgabe November 1937
§ 1 – Form und Bedeutung der Ausnahmezeichen
Im Regelfall ist in einem durch ein mehrflügliges Signalbild gekennzeichneten Fahrweg im Weichenbereich eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulässig. Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Hauptsignal. Als Ende des Weichenbereichs gilt:
a) | bei Einfahrten das Ende des Einfahrwegs, |
b) | bei Ausfahrten und Durchfahrten die letzte dabei zu durchfahrende Weiche des Bahnhofs oder der Abzweigstelle. |
Wo bezüglich der Höchstgeschwindigkeit oder der Grenzen des Weichenbereichs eine vom Regelfall (Ziffer 1) abweichende Regelung besteht, wird dies durch Ausnahmezeichen angezeigt.
Hierbei ist davon auszugehen, daß bei der Fahrt durch den gekrümmten Zweig einer Weiche folgende Geschwindigkeitsgrenzen einzuhalten sind:
a) | Weichen mit mindestens 500 m Halbmesser | |
(Gattung A) | 60 km/h, | |
b) | Weichen mit mindestens 190 aber weniger als 500 m Halbmesser | |
(Gattung B) | 40 km/h, | |
c) | Weichen mit weniger als 190 m Halbmesser | |
(Gattung C) | 30 km/h. |
Liegen in der gleichen Fahrstraße mehrere verschiedenartige Weichen, z. B. solche der Gattungen A und B, hintereinander, so ist für die in der Fahrstraße einzuhaltende Geschwindigkeit die Weiche mit dem geringsten Halbmesser maßgebend. Die betreffende Fahrstraße ist also als mit einer Weiche von diesem Halbmesser abzweigend anzusehen.
Die Gattungszeichen A, B oder C sind in den Stellwerkslageplänen bei jeder in einer Fahrstraße liegenden Weiche einzuschreiben.
Im Regelfall (Ziffer 1) werden keine besonderen Zeichen angewendet. Nur ausnahmsweise erscheint beim Regelfall das unter 5 b aufgeführte Zeichen (vgl. § 3 (2)).
Die Ausnahmezeichen gelten nur für Fahrwege, die durch das mehrflüglige Signalbild am Hauptsignal gekennzeichnet werden. Für Fahrwege, die durch das einflüglige Signalbild gekennzeichnet werden, sind sie ohne Bedeutung. Die Zeichen erscheinen als weiße Bilder auf schwarzem Grunde. Bei den unverstellbaren Zeichen erhält die schwarze Grundfläche einen roten Rand.
Die Ausnahmezeichen mit Geschwindigkeitsangabe bestehen aus zwei übereinanderstehenden Teilen. Der obere Teil zeigt an, wo der Anfang des Weichenbereichs anzunehmen ist.
Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Hauptsignal | Als Anfang des Weichenbereichs gilt eine Tortafel hinter dem Hauptsignal |
Der untere Teil zeigt die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Weichenbereich an.
60 km/h | 40 km/h | 30 km/h |
Dementsprechend werden zusammengesetzte Zeichen mit folgender Bedeutung verwendet:
a) | Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Hauptsignal. | ||
Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig. | |||
b) | Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Hauptsignal. | (Nur in besonderen Fällen zu verwenden) |
|
Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulässig. | |||
c) | Als Anfang des Weichenbereichs gilt das Hauptsignal. | ||
Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig. | |||
d) | Als Anfang des Weichenbereichs gilt die Tortafel hinter dem Hauptsignal. | ||
Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h zulässig. | |||
e) | Als Anfang des Weichenbereichs gilt die Tortafel hinter dem Hauptsignal. | ||
Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulässig. | |||
f) | Als Anfang des Weichenbereichs gilt die Tortafel hinter dem Hauptsignal. | ||
Im Weichenbereich ist eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h zulässig. |
Durch weitere Zeichen ohne Geschwindigkeitsangabe (Tortafel und umgekehrte Tortafel) werden in bestimmten Fällen die Grenzen des Weichenbereichs angezeigt.
a) Tortafel | Anfang des Weichenbereichs in den Fällen 5 d) bis f) | |
b) Umgekehrte Tortafel | Ende des Weichenbereichs in besonderen Fällen |
Die unter Ziffer 5 a) bis f) genannten Zeichen sind verstellbar oder unverstellbar. Die Tortafel und die umgekehrte Tortafel sind stets unverstellbar. Die verstellbaren Zeichen sind bei Haltstellung und bei einflügligem Signalbild nicht sichtbar.
Die verstellbaren Zeichen sowie die Tortafel werden bei Dunkelheit beleuchtet, im übrigen bleiben die Zeichen in der Regel unbeleuchtet. Beleuchtet werden auch die vorübergehend aufgestellten Zeichen (vgl. § 3 (2), zweiter Absatz).
Die verstellbaren Zeichen werden auch in mechanischen Stellwerken elektrisch (mit Netzstrom) gestellt.
§ 2 – Darstellung der Ausnahmezeichen in den Stellwerksplänen
Ausnahmezeichen sind in den Stellwerksplänen durch die Buchstaben Fw zu bezeichnen, denen erforderlichenfalls eine römische Ordnungsnummer beizufügen ist (z. B. Fw II, Fw III usw.).
Unverstellbare Ausnahmezeichen sind im Lageplan darzustellen
a) | als umrahmte Quadrate, wenn sie nur ein Signalzeichen tragen (Abb. 1), |
b) | als umrahmte Rechtecke, wenn an ihnen 2 Signalzeichen übereinander erscheinen (Abb. 2). |
Die Signalzeichen sind in das Quadrat oder Rechteck einzutragen.
Abb. 1 | |
Tortafel | |
Umgekehrte Tortafel | |
Abb. 2 | |
Unverstellbare Ausnahmezeichen |
Ein verstellbares Ausnahmezeichen ist im Lageplan als einfaches (nicht umrahmtes) Rechteck darzustellen (Abb. 3).
Abb. 3 | |
Verstellbares Ausnahmezeichen |
Für jedes verstellbare Ausnahmezeichen ist an geeigneter Stelle des Lageplans eine besondere Skizze anzubringen, aus der ersichtlich ist, welche Signalbilder bei den verschiedenen Fahrwegen erscheinen sollen (Abb. 4).
Abb. 4 | |||||
Beispiel für die Sonderskizze für ein verstellbares Ausnahmezeichen |
A¹ | A²(2) | A²(3) | A²(4) | A²(5) |
§ 3 – Anwendung der Ausnahmezeichen
Die in § 1 unter 5 a) und c) genannten Ausnahmezeichen mit Geschwindigkeitsangabe werden bei Fahrwegen verwendet, deren erste Verzweigungsweiche höchstens 500 m hinter dem zugehörigen Hauptsignal liegt (Frühablenkung). Die in § 1 5 d) bis f) genannten Zeichen werden bei Fahrwegen verwendet, deren erste Verzweigungsweiche mehr als 500 m hinter dem zugehörigen Hauptsignal liegt (Spätablenkung).
Das unter 5 b) genannte Zeichen wird nur dann verwendet, wenn bei einer Fahrwegverzweigung für einzelne Fahrwege bezüglich der Höchstgeschwindigkeit oder der Grenzen des Weichenbereichs eine vom Regelfall (§ 1 (1)) abweichende und durch das entsprechende Ausnahmezeichen angezeigte Regelung besteht, für die übrigen Fahrwege dagegen nicht. Das unter 5 b) genannte Zeichen kennzeichnet alsdann die letztgenannten Fahrwege.
Das unter 5 b) genannte Zeichen wird ferner vorübergehend aufgestellt, wenn an einer Stelle bezüglich der Höchstgeschwindigkeit oder der Grenzen des Weichenbereichs eine besondere durch das entsprechende Ausnahmezeichen angezeigte Regelung besteht, und diese besondere Regelung aus irgendwelchen Gründen wieder aufgegeben wird.
Die Tortafel (§ 1(6 a)) findet in allen Fällen Anwendung, in denen Spätablenkung (1) vorliegt. Die Aufstellung einer umgekehrten Tortafel (§ 1 (6b)) kommt in Frage, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung schon vor dem Ende des Einfahrweges oder bei Aus- und Durchfahrten vor der letzten Weiche des Bahnhofs oder der Abzweigstelle endet.
Es werden angeordnet
a) | die in § 1 unter 5 a) bis f) aufgeführten Zeichen 400 m vor dem Hauptsignal, |
b) | die Tortafel (§ 1 (6 a)) mindestens 400 aber höchstens 600 m hinter dem Hauptsignal, jedoch mindestens 100 m vor der ersten Verzweigungsweiche der Spätablenkungsgruppe, |
c) | die umgekehrte Tortafel (§ 1 (6 b)) am Ende des Gleisabschnittes, für den die Geschwindigkeitsbegrenzung besteht. |
Die unter a) genannten Zeichen werden in Ausnahmefällen am Hauptsignal wiederholt.
Um zu vermeiden, daß ein Zug, dessen Fahrweg als Frühablenkung oder überhaupt nicht zu kennzeichnen ist, an einer Tortafel vorüberfahren muß, die nicht für ihn gilt, kann ausnahmsweise auch ein Fahrweg, dessen erste Verzweigungsweiche mehr als 500 m hinter dem Hauptsignal liegt, als Frühablenkung behandelt werden, wenn es nach Lage der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist, die Tortafel hinter dem Merkzeichen der Frühablenkungsweiche, aber mindestens 100 m vor der Spitze der Spätablenkungsweiche anzuordnen (Abb. 5).
Abb. 5 | ||
Annahmen: | Abstand | x nicht mehr als 500 m, |
" | y mehr als 500 m, | |
" | z weniger als 100 m. |
Fahrweg A²(3) wird ausnahmsweise als Frühablenkung gekennzeichnet, obwohl seine erste Verzweigungsweiche mehr als 500 m hinter dem Hauptsignal liegt.
Die Zahl der Ausnahmezeichen ist auf das unbedingt erforderliche Maß einzuschränken. In erster Linie kommen Punkte in Frage, an denen durchfahrende Schnellzüge planmäßig durch den gekrümmten Zweig von Weichen fahren müssen. Ferner sind vorzugsweise zu berücksichtigen Abzweigstellen auf freier Strecke, wenn die abzweigende Strecke einen lebhaften Verkehr besitzt. Dagegen ist bei Einfahrten in Überholungsgleise, die nur für einzelne oder weniger wichtige Züge benutzt werden, Zurückhaltung am Platze. Als Ergänzung von Ausfahrsignalen kommt die Aufstellung von Ausnahmezeichen nur dann in Frage, wenn dadurch die Ausfahrt von Zügen beschleunigt werden kann.
Ausnahmezeichen müssen jedoch vorgesehen werden in allen Fällen, in denen die Höchstgeschwindigkeit auf weniger als 40 km/h begrenzt werden muß. Dagegen kommen sie nicht in Frage für Fahrwege, in denen übergangsweise statt des zweiflügligen das einflüglige Signalbild in Verbindung mit einer am Vorsignal angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzungstafel zur Kennzeichnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung verwendet ist (vgl. Übergangsmaßnahmen bei Einführung der „Vorläufigen Grundsätze für die Verwendung von ein- und mehrflügligen Hauptsignalen“ – Anlage 2 zur Verfügung – 80 Sss 109 – vom 15. Mai 1930 und ESO AB 247).
Es muß versucht werden, möglichst mit unverstellbaren Zeichen auszukommen. In allen Fällen, in denen mehrere durch das mehrflüglige Signalbild am Hauptsignal gekennzeichneten Fahrwege vorhanden sind, ist daher zu prüfen, ob es betrieblich tragbar ist, für alle abzweigenden Fahrwege die gleiche Geschwindigkeitsgrenze festzusetzen (Abb. 6 bis 10). Im Stellwerkslageplan ist zu vermerken, für welche Fahrwege eine Geschwindigkeitsgrenze festgelegt ist, die niedriger ist als diejenige, die den vorhandenen Weichenhalbmessern entsprechen würde.
Abb. 6 | ||
Annahmen: | ||
a) | Abstand y beträgt nicht mehr als 500 m. | |
b) | Es ist betrieblich tragbar, auch für den Einfahrweg A²(2) die Geschwindigkeitsgrenze 40 km/h festzusetzen. (Kein Ausnahmezeichen erforderlich) |
Abb. 7 | ||
Annahmen: | ||
a) | Abstand y beträgt mehr als 500 m. | |
b) | Es ist betrieblich tragbar, auch für den Einfahrweg A²(2) die Geschwindigkeitsgrenze 40 km/h festzusetzen. (Unverstellbares Ausnahmezeichen Fw I und Tortafel Fw II erforderlich) |
Abb. 8 | ||
Annahmen: | ||
a) | Abstand y beträgt nicht mehr als 500 m. | |
b) | Für den Fahrweg A²(2) muß die Geschwindigkeitsgrenze 60 km/h, für den Fahrweg A²(3) die Geschwindigkeitsgrenze 60 km/h festgesetzt werden. (Verstellbares Ausnahmezeichen erforderlich) |
A¹ | A²(2) | A²(3) | |
Signalbilder am Ausnahmezeichen: | |||
Abb. 9 | ||
Annahmen: | ||
a) | Abstand x beträgt mehr als 500 m. | |
b) | Für den Fahrweg A²(2) muß die Geschwindigkeitsgrenze 60 km/h, für den Fahrweg A²(3) die Geschwindigkeitsgrenze 60 km/h festgesetzt werden. (Verstellbares Ausnahmezeichen Fw I und unverstellbare Tortafel Fw II erforderlich) |
A¹ | A²(2) | A²(3) | |
Signalbilder am Fw I: | |||
Abb. 10 | ||
Annahmen: | ||
a) | Abstand x beträgt nicht mehr als 500 m. | |
b) | Abstand y mehr als 500 m. | |
c) | Es ist betrieblich nicht tragbar, für einen Fahrweg eine niedrigere Geschwindigkeitsgrenze festzusetzen als nach den Weichenhalbmessern zulässig ist. (Verstellbares Ausnahmezeichen Fw I und unverstellbare Tortafel Fw II erforderlich) |
A¹ | A²(2) | A²(3) | A²(4) | A²(5) | |
Signalbilder am Fw I: | |||||
Zur Kennzeichnung einer Einfahrt in ein Stumpfgleis (vgl. FV § 55 (2)) sind die Ausnahmezeichen sinngemäß zu verwenden, sofern die Einfahrgeschwindigkeit auf 30 km/h festgesetzt werden kann.
Muß die Einfahrgeschwindigkeit auf weniger als 30 km/h festgesetzt werden, so ist außer den Ausnahmezeichen eine verstellbare, bei Dunkelheit zu beleuchtende Geschwindigkeitsbeschränkungstafel anzuordnen, die ihren Platz am Hauptsignal erhält.
Wird bei Fahrwegverzweigungen, die am Bahnhofsausgang oder auf der freien Strecke liegen, das zweiflüglige Signalbild für mehrere Streckenrichtungen benutzt, so ist eine besondere Kennzeichnung der Streckenrichtung (durch Richtungsanzeiger) nur dann erforderlich, wenn diese nicht bereits an den verschiedenen Bildern der verstellbaren Ausnahmezeichen erkennbar sind.
Für solche Ersatzfahrwege, die nach den „Grundsätzen für die Ausführung von Vorsichtsmaßnahmen beim Befahren von Weichenkrümmungen von weniger als 1200 m Halbmesser pp“ (Verfügung 80 Sss 258 vom 19. März 1935) durch Langsamfahrscheibe, Anfang- und Endscheibe zu kennzeichnen sind, kommt die Verwendung von Ausnahmezeichen nicht in Frage.
§ 4 – Änderung vorhandener Signalanlagen
Insoweit dritte Flügel am Hauptsignal, verstellbare Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln und dergl. die bisher zur Kennzeichnung verschiedenartiger Fahrwege (z. B. der Früh- und Spätablenkung) verwendet wurden, durch die Aufstellung von Ausnahmezeichen entbehrlich werden, sind sie zu beseitigen.
Die Grundsätze für Ausnahmezeichen wurden mit Verfügung vom 17. März 1943 aufgehoben und noch im selben Jahr eine geänderte Fassung der Grundsätze für die Verwendung ein- und zweiflügliger Hauptsignale eingeführt. Abweichungen von der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h bei Hp 2 wurden nur noch in den Abschnitt 24 des Anhangs zu den Fahrdienstvorschriften aufgenommen, als Anfang des Weichenbereichs galt stets das Hauptsignal, Stumpfgleiseinfahrten wurden durch Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln zusätzlich gekennzeichnet. Grund wird das in dieser Zeit auch in anderen Bereichen sichtbare Bestreben gewesen sein, den allgemeinen Aufwand zu verringern.